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Infokampagne Flex-KWK: Neue Chancen für KWK-Anlagen bei Wärmenetzen und gewerblichen Betreibern

Adi Golbach sieht den Paradigmenwechsel für die KWK

 

Den KWK-tangierten Unternehmen steht ein enormer Paradigmenwechsel bevor, verbunden mit großen Chancen für Betreiber sowie Anbieter von KWK-Anlagen und Dienstleistungen. Anlagen über 100 kW elektrisch werden künftig in der Regel nicht mehr für die Grundlast mit mehr als 5000 Betriebsstunden pro Jahr ausgelegt werden, sondern für 2000 bis 3000 Stunden. Die Anlagenleistung wird sich (auch für Bestandsanlagen!) im betriebswirtschaftlichen Optimum mehr als verdoppeln, der KWK-Wärmeanteil deutlich erhöhen und ein Großteil des erzeugten Stroms wird – anders als in der Vergangenheit - auch bei Eigenerzeugern in Industrie, Gewerbe usw. in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden. Dies gilt auch für Bestandsanlagen!

 

Nach dem erfolgreichen (vorläufigen) Abschluss der „Infokampagne FlexBiogas“ mit 25 Infotagen und 1.400 Teilnehmern plant "KWK Kommt" in Kooperation mit dem FlexpertenNetzwerk, der REECO GmbH und weiteren bundesweiten und regionalen Partnerorganisationen die Durchführung einer ähnlichen

Kampagne zur Flexibilisierung von Erdgas-KWK-Anlagen

in Stadtwerken, Industrie, Gewerbe, Krankenhäusern, Senioren-/Pflegeheimen und Wohnungswirtschaft. Angesprochen werden insbesondere folgende Themen: Kernelemente des flexiblen KWK-Betriebs, Stromgeführte Fahrweise i.V.m. Stromdirektvermarktung, Motorentechnik im Flexbetrieb, Wärmeeinbindung (Pufferspeicher, Hydraulik), Stromnetzeinbindung/ Zertifizierung, Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen, Erfahrungsberichte.

 

Wir sind dabei!

 

ral edit

Vergabe von Wasserkonzession: Fast so wie bei Strom- und Gas!

Nach zwei bahnbrechenden Entscheidungen des OLG Düsseldorf sind „traditionelle“ Vergaben von Wasserkonzessionen im bisherigen Stil ein gewagtes Unterfangen geworden!

Das Risiko nichtiger Wasserkonzessionen – von vornherein unwirksam! – ist deutlich gewachsen.

 

Beide Entscheidung sind jetzt veröffentlicht:OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2018, VI - 2 U (Kart) 6/16

und OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2018, VI-2 U 7/16 90 O 57/16 LG Köln

Die rechtlich entscheidenden Ausführungen finden Sie im Urteil vom 21.03.2018 ab Randnummer 44 bis Randnummer 86.

Der Sache nach ging es in der ersten Entscheidung um den Herausgabeanspruch des neuen Konzessionärs für das Wassernetz gegenüber dem Altkonzessionär. Dieser war abzulehnen, weil die Vergabe der Konzession nichtig war, Auszüge:

 

„Der Durchsetzung dieses Anspruchs aus der Endschaftsbestimmung auf Übertragung des Wasserrohrleitungsnetzes an die Klägerin steht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen, so dass eine Verpflichtung der Beklagten zur Besitz- und Eigentumsverschaffung nicht besteht und daher auch nicht festgestellt werden kann.

Die Geltendmachung des Anspruchs verstößt gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, weil die Auswahlentscheidung der Klägerin zu Lasten der Beklagten als bisherige Konzessionsnehmerin gegen das kartellrechtliche Diskriminierungs- und Behinderungsverbot verstößt. In einem solchen Fall beruht das zum Vollzug des Betreiberwechsels gestellte vertragliche Übereignungsverlangen auf einem Rechtsverstoß und vertieft ihn (…).“

Und zusammenfassend: „Aufgrund der nicht rechtmäßigen Auswahlentscheidung zu Gunsten der … GmbH ist der geschlossene Konzessionsvertrag … nichtig.“

 

Zusammenfassend für die Kommunalpolitik:

 

1. Das Risiko nichtiger Wasserkonzessionen ist deutlich gewachsen.

2. Gegenüber der Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen weitergehende Entscheidungsmöglichkeiten für Gemeinden: Möglichkeit der Inhouse-Vergabe!

3. Einengende Gesichtspunkte: § 50 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz, Vorrang der Eigenwasserversorgung!

4. Klarstellung: Weniger als 100 km Grenzabstand zu EU-Staaten verlangt auch im Unterschwellenbereich eine europaweite Bekanntmachung. Im Bereich bis 200 km wird dies von Richtern, die an den Entscheidungen mitgewirkt haben, für diskussionswürdig erachtet!

 

Wir beraten Sie zu diesen Fragen! Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

 

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Ladesäulenregister ist Online

Mit der neuen Plattform www.ladesaeulenregister.de bieten der BDEW und die Energie Codes und Services GmbH ab sofort ein umfassendes Serviceangebot rund um Fragen der Infrastruktur für Elektromobilität: Es dient der tagesaktuellen Erfassung der in Deutschland vorhandenen öffentlichen und teilöffentlichen Ladepunkte. Fahrer von E-Autos finden auf der interaktiven Deutschlandkarte die Ladepunkte in ihrem Umkreis mit allen relevanten Informationen für einen unkomplizierten Ladevorgang. Für Ladesäulenbetreiber stehen auf der Plattform zentrale Informationen zum technischen Aufbau, der Fördermittelvergabe und Meldepflichten bereit.

2018: Neue Schwellenwerte im Vergaberecht

Alle 2 Jahre werden auf Basis einer EU-Verordnung neue Schwellenwerte im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Am 29.12.2017 war es wieder soweit und somit gelten seit 01.01.2018 folgende neue Schwellenwerte:

  • 5,548 Mio. € für Bauaufträge (zuvor 5,225 Mio. €),
  • 221.000 € für Liefer- und Dienstleistungsaufträge öffentlicher Auftraggeber (zuvor 209.000 €),
  • 144.000 € für Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberster und oberer Bundesbehörden sowie vergleichbarer Einrichtungen des Bundes (zuvor 135.000 €),
  • 443.000 € für Liefer- und Dienstleistungsaufträge von Sektorenauftraggebern im Rahmen ihrer Sektorentätigkeit und für Aufträge des Bereiches Verteidigung und Sicherheit (zuvor 418.000 €),
  • 5,548 Mio. € für Konzessionen (zuvor 5,225 Mio. €)

Weitere Informationen einschließlich der Links zu den Rechtsgrundlagen im Deutschen Vergabeportal.